Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen folgen den in § 63 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) bestimmten Grundsätzen.
Bei allen Erziehungsmaßnahmen erfolgt ein Eintrag ins Klassenbuch!
Ordnungsmaßnahmen erlässt die Schulleitung nach einem entsprechenden Konferenzbeschluss.
Alle Ordnungsmaßnahmen sind gegenüber den Eltern vorher schriftlich anzudrohen!!
Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind mitzuteilen. Die Androhung entfällt, wenn sie den Zweck der Ordnungsmaßnahme beeinträchtigt.
Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn
vorherige Konfliktschlichtung und Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg brachten
schwerwiegend gegen eine den Auftrag der Schule regelnde Vorschrift verstoßen wurde und eine Erziehungsmaßnahme wirkungslos oder nicht geeignet ist (gemäß § 64 des Brandenburgischen Schulgesetzes)
Schüler schwerwiegend ihre Pflichten verletzen (gemäß § 44 Absatz 3, betrifft regelmäßige Teilnahme am Unterricht, verbindlich erklärte Schulveranstaltungen, Arbeiten und Anfertigung von Hausaufgaben)
außerschulisches Verhalten den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule oder der Schutz anderer erheblich beeinträchtigt sind (gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1, betrifft Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistiger Freiheit und Entfaltungsmöglichkeiten)
1. Ausschluss bei freiwilligen Schulveranstaltungen durch die Klassenlehrkraft
schriftliche Benachrichtigung vor der Veranstaltung
ist dies nicht zeitnah zu realisieren, entfällt die Androhung
2. Schriftlicher Verweis
Protokoll der Klassenkonferenz wird den Erziehungsberechtigten schriftlich übersandt
3. Überweisung in eine Parallelklasse durch die Lehrerkonferenz
Dazu sind die Erziehungsberechtigten vorher anzuhören.
schriftliche Benachrichtigung der Eltern
4.1 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen
Protokoll durch Klassenkonferenz
schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten
versäumter Unterrichtsstoff ist nachzuarbeiten
Ausschluss ist höchstens zweimal im Schuljahr zulässig
Gegebenenfalls: Sofortige Abholung des Schülers durch einen Erziehungsberechtigten!
4.2 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht für mehr als fünf Unterrichtstage
Der vorübergehende Ausschluss für mehr als fünf Tage darf erst erfolgen, wenn zuvor der Ausschluss bis zu fünf Unterrichtstagen keine Verhaltensänderung bewirkt hat.
5. Überweisung in eine andere Schule
vorherige Anhörung der Eltern
auf Antrag der Lehrerkonferenz
Maßnahme erfolgt durch Schulaufsichtsbehörde
Alle Unterlagen zu Ordnungsmaßnahmen (Protokolle der Konferenzen, Androhungen, erteilte Ordnungsmaßnahmen) sind für 2 Jahre Bestandteil der Schülerakte und anschließend wieder zu entfernen.