Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen folgen den in § 63 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) bestimmten Grundsätzen.


I. Konfliktschlichtung und Erziehungsmaßnahmen

1.   Lob

     
Engagiertes Arbeits- und Lernverhalten oder hilfsbereites, über den Rahmen hinaus
        rücksichtsvolles Verhalten eines Schülers wird belobigt, um alle anderen Schüler zu
        motivieren, die Regeln der Gemeinschaft zu achten.

2.   Klärendes Erziehungsgespräch / Ermahnung

     
a) Bei einem Verstoß gegen die Regeln der Klassengemeinschaft werden klärende
        Erziehungsgespräche mit den entsprechenden Partnern durchgeführt und gegebenenfalls die Eltern informiert.

3.   Gelegenheit zur Wiedergutmachung       
Bei Sachbeschädigung bzw. mutwilliger Verschmutzung wird der Schüler 
       zur Wiedergutmachung zu praktisch – nützlichen Tätigkeiten in der Schule bzw.
       auf dem Schulgelände herangezogen (vorherige einvernehmliche Information an die Eltern erforderlich).

4.   Zusätzliche schriftliche Arbeiten

     
- erteilt zum Nachdenken über sozial rücksichtsloses Fehlverhalten
        - Nacharbeit von versäumtem Unterrichtsstoff außerhalb des planmäßigen Unterrichts

5.   Nachbleiben / Nacharbeitszeit 


        - unter Anleitung und Aufsicht Versäumtes nachholen
        - vorherige einvernehmliche Information an die Eltern

6.   Verwarnung          


        - schriftliche Mitteilung über das Fehlverhalten bzw. die Missbilligung des Verhaltens an die
          Erziehungsberechtigten mit schriftlicher Stellungnahme des Schülers

7.   Missbilligung

     
- nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung
        - schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten durch die Klassenlehrkraft und Kenntnisnahme der Eltern

8.   Vorladung des Schülers mit Erziehungsberechtigten vor die Klassenkonferenz

     
- schriftliche Benachrichtigung der Eltern  durch die Klassenlehrkraft


Weitere Maßnahmen:     

        - Wegnahme von Gegenständen bis zum Ende der Stunde oder des
           Unterrichtstages, unter Vorbehalt der Herausgabe der Gegenstände nur an die Erziehungsberechtigten,
        - der zeitweilige Ausschluss im Rahmen einer Unterrichtsstunde bei gefühlter Beaufsichtigung des Schülers

Bei allen Erziehungsmaßnahmen erfolgt ein Eintrag ins Klassenbuch!


 
II. Ordnungsmaßnahmen     
                               

Ordnungsmaßnahmen erlässt die Schulleitung nach einem entsprechenden Konferenzbeschluss.

Alle Ordnungsmaßnahmen sind gegenüber den Eltern vorher schriftlich anzudrohen!!

Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind mitzuteilen. Die Androhung entfällt, wenn sie den Zweck der Ordnungsmaßnahme beeinträchtigt.

Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn

Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen besteht nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt angeordnet werden. In besonders zu begründenden Fällen können auch zwei Ordnungsmaßnahmen nebeneinander erfolgen.

1. Ausschluss bei freiwilligen Schulveranstaltungen durch die Klassenlehrkraft

2. Schriftlicher Verweis

3. Überweisung in eine Parallelklasse durch die Lehrerkonferenz

4.1 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen

Gegebenenfalls: Sofortige Abholung des Schülers durch einen Erziehungsberechtigten!

4.2 Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht für mehr als fünf Unterrichtstage

Der vorübergehende Ausschluss für mehr als fünf Tage darf erst erfolgen, wenn zuvor der Ausschluss bis zu fünf Unterrichtstagen keine Verhaltensänderung bewirkt hat.


5. Überweisung in eine andere Schule


Alle Unterlagen zu Ordnungsmaßnahmen (Protokolle der Konferenzen, Androhungen, erteilte Ordnungsmaßnahmen) sind für 2 Jahre Bestandteil der Schülerakte und anschließend wieder zu entfernen.