Beurlaubungen
Die Beurlaubung von Schülern ist in der Verwaltungsvorschrift VV-Schulbetrieb VVSchulB vom 01.12.1997 geregelt.
- Sie erfolgt auf schriftlichen Antrag der Eltern.
- Wenn es sich um eine mehrtägige Freistellung handelt, sollte der Antrag frühzeitig
gestellt werden, um der Schule eine Entscheidungsmöglichkeit zu geben, da in
Ermessensfragen auch der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft des
Schülers berücksichtigt werden sollen (§8, Punkt [1])
- Beurlaubungsgründe sind in der Regel außergewöhnliche familiäre Ereignisse,
Mitwirkung an außerschulischen sportlichen oder kulturellen Wettbewerben
oder Kuren und ärztlich verordnete Erholungsreisen.
Soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt, ist die Freistellung von sich aus
gegeben.
- Besondere Regelungen gelten bei religiösen Feiertagen (siehe Punkt [3] des §8).
- Reise- und Urlaubstermine gelten nicht als Beurlaubungsgründe. (Ausnahmen sind
nachvollziehbar zu begründen)
- Die Entscheidung über die Freistellung trifft:
a) bis zu einem Zeitraum von 3 Tagen innerhalb eines Schuljahres der
Klassenlehrer
b) für längere Zeiträume die Schulleitung
c) geht die gewünschte Beurlaubung über den Zeitraum von insgesamt 4
Wochen im Schuljahr hinaus, entscheidet das staatliche Schulamt